Leitfaden
KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung: Was seit dem 27. Juli 2026 gilt
Art. 4 KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025 und seit dem 27. Juli 2026 in neuer Fassung: Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau schreibt die Verordnung nicht mehr vor; ein Zertifikat war nie vorgeschrieben. Es kommt darauf an, dass die Maßnahmen zu Aufgaben und Risiken passen und nachvollziehbar dokumentiert sind.
Verantwortlich: Veit Lippmann
Keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden gibt Gesetzestexte und Angaben von Behörden zum genannten Stand wieder. Er ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Lippmann Training bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
Art. 4 der KI-Verordnung regelt die KI-Kompetenz der Menschen, die in Unternehmen mit KI-Systemen arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 gilt er in einer neuen Fassung [Q2]. Dieser Leitfaden stellt den alten und den neuen Wortlaut nebeneinander, erklärt, was „Maßnahmen“ bedeutet und was nicht, und endet mit einem Beispielplan für ein Jahr. Er richtet sich an Geschäftsführung, Personalabteilung und alle, die im Unternehmen die KI-Kompetenz verantworten.
Für wen gilt Art. 4?
Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen [Q1]. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet; ausgenommen ist die Verwendung im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit [Q1]. Damit fallen auch Unternehmen unter Art. 4, die fertige Werkzeuge nur nutzen und keine eigene KI entwickeln.
Die Europäische Kommission beantwortet die Frage, ob ein Unternehmen betroffen ist, dessen Beschäftigte mit ChatGPT Werbetexte schreiben oder übersetzen, mit Ja. Die Beschäftigten sollten über die besonderen Risiken informiert werden, zum Beispiel über erfundene Inhalte, sogenannte Halluzinationen [Q4]. Die Bundesnetzagentur nennt ausdrücklich Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck wie Chatbots, unabhängig von Wirtschaftszweig und Größe der Organisation [Q6].
Erfasst ist nicht nur das eigene Personal, sondern auch andere Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit KI-Systemen arbeiten. Kommission und Bundesnetzagentur nennen als Beispiele Auftragnehmer und Dienstleister [Q4] [Q6].
Was KI-Kompetenz ist, legt Art. 3 Nr. 56 fest: die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen und Risiken von KI sowie möglicher Schäden bewusst zu werden [Q1].
Der alte und der neue Wortlaut
Art. 4 gehört zu Kapitel I der KI-Verordnung und gilt seit dem 2. Februar 2025 [Q1]. In der ursprünglichen Fassung lautete er:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“ [Q1]
Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat Art. 4 neu gefasst. Absatz 1 lautet seitdem:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ [Q2] [Q3]
Die Änderungsverordnung wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am dritten Tag danach in Kraft, also am 27. Juli 2026 [Q2]. Die Kommission spricht auf ihren Seiten von einem Inkrafttreten Mitte Juli 2026 [Q4] [Q5]; maßgeblich ist das Amtsblatt.
| Punkt | Fassung bis 26.07.2026 | Fassung seit 27.07.2026 |
|---|---|---|
| Pflicht | Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“ | Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz „zu unterstützen“ |
| Ziel | „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ | kein bestimmtes Niveau, ausdrücklich keine Garantie |
| Maßstab | Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Einsatzkontext, betroffene Personen | im Kern gleich |
| Kommission und Mitgliedstaaten | keine Regelung in Art. 4 | unterstützen Anbieter und Betreiber, besonders KMU; die Kommission veröffentlicht Praxisbeispiele (Abs. 2) |
| KI-Gremium | keine Regelung in Art. 4 | beschließt Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen (Abs. 3) |
Quelle der Tabelle: [Q1] [Q2].
Die Begründung steht in Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung: Strenge Verpflichtungen, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, seien nicht für alle Anbieter und Betreiber geeignet und verursachten besonders bei kleineren Unternehmen zusätzlichen Aufwand. KI-Kompetenz solle unabhängig von gesetzlichen Pflichten und Sanktionen eine strategische Priorität sein [Q2].
Was „Maßnahmen“ heißt und was nicht
Die Pflicht bleibt bestehen, sie ist nur anders zugeschnitten. Die Kommission fasst es so zusammen: KI-Kompetenz bleibt eine Pflicht für Anbieter und Betreiber, aber ein bestimmtes oder „ausreichendes“ Niveau wird nicht mehr verlangt [Q4].
Nicht vorgeschrieben sind nach der Bundesnetzagentur garantierte Kompetenzniveaus einzelner Personen, formalisierte oder standardisierte Trainingsmaßnahmen, externe Zertifizierungen der Maßnahmen und die Einführung eines KI-Beauftragten [Q6]. Die Kommission ergänzt: Art. 4 verpflichtet nicht dazu, das KI-Wissen der Beschäftigten zu messen [Q4], ein Zertifikat ist nicht nötig [Q4], und eine bestimmte Organisationsstruktur ist nicht vorgeschrieben [Q4].
Erwartet wird eine Abwägung, die zum Unternehmen passt. Die Kommission nennt als Mindestüberlegungen:
- ein allgemeines Verständnis von KI in der Organisation: Was ist KI, wie funktioniert sie, welche KI wird bei uns eingesetzt, welche Chancen und Gefahren gibt es;
- die eigene Rolle: Entwickeln wir KI-Systeme oder nutzen wir Systeme anderer;
- das Risiko der eingesetzten Systeme: Was müssen die Beschäftigten wissen, welche Risiken müssen sie kennen;
- darauf aufbauend die konkreten Maßnahmen, abgestimmt auf Vorkenntnisse, Einsatzzweck und betroffene Personen [Q4].
Die Bundesnetzagentur beschreibt drei Grundsteine: Bedarf ermitteln, Maßnahmen gestalten sowie dokumentieren, auswerten und auffrischen [Q6]. Das Format ist frei, von Selbstlernprogrammen über Workshops bis zu mehrstufigen Fortbildungen, intern oder extern [Q6]. Unterschiedliche Stufen für unterschiedliche Gruppen sind ausdrücklich zulässig [Q4]. Die Kommission warnt allerdings: Den Beschäftigten nur die Gebrauchsanweisung eines Systems zum Lesen zu geben, könnte in vielen Fällen nicht wirksam sein [Q4].
Strenger wird es bei Hochrisiko-KI-Systemen. Betreiber solcher Systeme müssen die menschliche Aufsicht nach Art. 26 Abs. 2 natürlichen Personen übertragen, „die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen“ [Q1]. Diese Pflicht gilt nach Art. 113 für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für solche nach Anhang I ab dem 2. August 2028 [Q2] [Q3]. Die Kommission betont, dass sie trotz der Neufassung von Art. 4 bestehen bleibt [Q4].
Dokumentation: Was Sie festhalten sollten
Eine Dokumentationspflicht steht nicht im Wortlaut von Art. 4. Die Kommission schreibt, ein Zertifikat sei nicht nötig; Organisationen könnten Schulungen und andere Anleitungen intern festhalten [Q4]. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen gut zu dokumentieren, und nennt als Inhalt die Art der Maßnahmen, ihren inhaltlichen und zeitlichen Umfang und die teilnehmenden Personen, dazu eine regelmäßige Auswertung und eine Auffrischung nach Bedarf [Q6].
Nach meiner Einschätzung gehören in die Unterlagen außerdem: ein Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme, die Zuordnung, wer welches System wofür nutzt, die Begründung, warum Sie welche Maßnahme gewählt haben, und das Datum der nächsten Überprüfung. Teilnahmebescheinigungen sind ein Baustein dieser Unterlagen, kein Ersatz dafür.
Warum sich der Aufwand lohnt: Nach der Bundesnetzagentur kann ein Mangel an KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht [Q6]. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur nach § 2 Abs. 1 KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) die zuständige Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; das KI-MIG ist Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 [Q7]. Die Bußgeldrahmen in Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-Verordnung und die deutschen Bußgeldvorschriften in § 15 KI-MIG nennen Art. 4 nicht [Q3] [Q7]. Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten in der Fassung seit dem 27. Juli 2026 allerdings, Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen, die „bei jeglichem Verstoß gegen diese Verordnung“ Anwendung finden; dazu können auch Geldbußen gehören [Q2] [Q3]. Die Kommission schreibt, die nationalen Behörden könnten Verstöße gegen Art. 4 ahnden, eher dann, wenn ein Vorfall auf fehlende Schulung oder Anleitung zurückgeht [Q4].
Wer im Unternehmen was übernimmt
Die Verordnung schreibt keine Rollen vor [Q4] [Q6]. Die folgende Aufteilung ist mein Vorschlag; passen Sie sie an die Größe Ihres Hauses an:
| Rolle | Aufgabe bei Art. 4 (Vorschlag) |
|---|---|
| Geschäftsführung | entscheidet, welche KI-Systeme eingesetzt werden, gibt Ziele und Mittel frei, verantwortet die Umsetzung für das Unternehmen als Betreiber |
| Personalabteilung und Personalentwicklung | erhebt den Bedarf je Gruppe, plant Formate, führt die Nachweise |
| KI-Beauftragte, falls benannt | hält das Verzeichnis der Systeme aktuell, stimmt Inhalte mit Fachbereichen ab, pflegt die interne KI-Richtlinie |
| Führungskräfte | sorgen dafür, dass Gelerntes im Arbeitsalltag ankommt, melden neue Werkzeuge und Fragen |
| Betriebsrat, falls vorhanden | ist bei der Planung des KI-Einsatzes zu unterrichten und zu beraten und bestimmt bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mit (siehe unten) |
| Datenschutzbeauftragte | berät, wo beim KI-Einsatz personenbezogene Daten berührt sind |
Zum Betriebsrat: Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz ist er über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten [Q8]. Die vorgesehenen Maßnahmen sind nach § 90 Abs. 2 so rechtzeitig mit ihm zu beraten, dass seine Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können [Q8]. Bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat er nach § 98 Abs. 1 mitzubestimmen [Q9]. Ob eine konkrete Maßnahme darunter fällt, klären Sie im Einzelfall, am besten gemeinsam und vor dem Start.
Typische Fehler
Der Schulungspflicht-Mythos. Art. 4 schreibt keine bestimmte Schulung vor, weder in der alten noch in der neuen Fassung [Q1] [Q2]. Die Kommission stellt klar, dass keine strengen Vorgaben und keine Pflichtschulungen auferlegt werden [Q4]. Umgekehrt gilt aber auch: Nichts zu tun ist keine Option, denn Maßnahmen sind verlangt [Q2].
Zertifikate kaufen. Ein Zertifikat ist nicht nötig [Q4], die Verordnung sieht keine Zertifizierungspflicht vor [Q6]. Ein gekauftes Zertifikat sagt nach meiner Einschätzung wenig darüber, ob die Maßnahme zu Ihren Systemen und Risiken passt. Genau das ist aber der Maßstab des Art. 4 [Q2].
Einmal schulen und abhaken. Die Bundesnetzagentur beschreibt KI-Kompetenz als fortlaufenden Prozess, der regelmäßig aufgefrischt werden sollte [Q6].
Alle gleich behandeln. Wer ein Sprachmodell für Texte nutzt, braucht anderes Wissen als jemand, der Bewerbungen mit KI vorsortiert. Die Bundesnetzagentur schlägt einen stufenweisen Aufbau vor: Grundlagen für alle, fortgeschrittene Inhalte zu den eingesetzten Systemen, rollenspezifische Trainings [Q6].
Dienstleister vergessen. Externe, die in Ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, sind von Art. 4 erfasst [Q4] [Q6].
Alte Texte weiterverwenden. Interne Richtlinien und Unterlagen, die noch vom „ausreichenden Maß“ sprechen, geben den Stand vor dem 27. Juli 2026 wieder [Q1] [Q2]. Passen Sie sie an.
Beispielplan für ein Jahr
Der folgende Plan ist ein Beispiel, keine Vorgabe. Er folgt den drei Grundsteinen der Bundesnetzagentur [Q6] und den Mindestüberlegungen der Kommission [Q4].
| Zeitraum | Schritt | Ergebnis |
|---|---|---|
| Monat 1 bis 2 | Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme sind im Einsatz, wer nutzt sie wofür, sind Anbieter- oder Hochrisiko-Fälle dabei; Betriebsrat über die Planung unterrichten | Verzeichnis der Systeme und Nutzergruppen |
| Monat 2 bis 3 | Ziele und Verantwortliche festlegen, mit dem Betriebsrat beraten, interne KI-Richtlinie entwerfen | Maßnahmenplan mit Begründung |
| Monat 3 bis 6 | Stufe 1: Grundlagen für alle, die KI nutzen; Stufe 2: Vertiefung für Teams mit konkreten Systemen | Teilnahmenachweise, erste Fragen aus der Praxis |
| Monat 6 bis 9 | Stufe 3: rollenspezifische Inhalte für Personalabteilung, IT, Führungskräfte und KI-Verantwortliche; Dienstleister einbeziehen | ergänzte Nachweise |
| Monat 9 bis 10 | Auswertung: Ziele erreicht, neue Systeme, neue Risiken | kurzer Bericht an die Geschäftsführung |
| Monat 11 bis 12 | Auffrischung planen, Richtlinie und Plan für das nächste Jahr anpassen | fortgeschriebener Plan |
Was noch offen ist
Zwei Bausteine der neuen Fassung stehen noch aus oder entwickeln sich. Die Kommission soll auf der zentralen Informationsplattform praktische Beispiele für die Umsetzung von Absatz 1 veröffentlichen, und das KI-Gremium soll Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen beschließen [Q2]. Die Kommission sammelt Beispiele bereits in einem öffentlichen Verzeichnis. Wer diese Beispiele übernimmt, kann sich nach ihren Angaben aber nicht automatisch darauf berufen, Art. 4 einzuhalten [Q5].
Prüfen Sie deshalb einmal im Jahr, ob neue Beispiele oder Empfehlungen vorliegen, und passen Sie Ihren Plan an. Dieser Leitfaden gibt den Stand vom 13. Oktober 2026 wieder.
Quellen
Rechtslage und Angaben von Behörden ändern sich. Maßgeblich ist der Stand der Quelle am angegebenen Abrufdatum.
- [Q1]Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L 2024/1689 vom 12.7.2024, Art. 3 Nr. 4 und 56, Art. 4 (ursprüngliche Fassung), Art. 26, Art. 113. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32024R1689 (abgerufen am 12. Oktober 2026)
- [Q2]Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, Erwägungsgrund 8, Art. 1 Nr. 5 (Art. 4 neu), Nr. 38 (Art. 99 Abs. 1 neu) und Nr. 40 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c neu), Art. 4. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32026R1744 (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [Q3]KI-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (ohne Rechtswirkung, nur zur Information), Art. 4, Art. 99, Art. 113. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02024R1689-20260727 (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [Q4]Europäische Kommission, AI Literacy, Questions and Answers (Stand 27.07.2026) https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/ai-literacy-questions-answers (abgerufen am 12. Oktober 2026)
- [Q5]Europäische Kommission, Living repository to foster learning and exchange on AI literacy (Stand 10.08.2026) https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/living-repository-foster-learning-and-exchange-ai-literacy (abgerufen am 12. Oktober 2026)
- [Q6]Bundesnetzagentur, KI-Kompetenz. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/7_Kompetenz/artikel.html (abgerufen am 12. Oktober 2026)
- [Q7]Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28.07.2026, Art. 1 (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, KI-MIG) § 2 Abs. 1 und § 15. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/223/VO.html (abgerufen am 12. Oktober 2026)
- [Q8]Betriebsverfassungsgesetz, § 90 Abs. 1 und 2 (nichtamtliche Fassung) https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__90.html (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [Q9]Betriebsverfassungsgesetz, § 98 (nichtamtliche Fassung) https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__98.html (abgerufen am 12. Oktober 2026)
