Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lippmann Consulting, Marke Lippmann Training. Version 2.0, Stand Oktober 2026. Als PDF herunterladen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Trainings, Workshops, Vorträge, Beratung und Umsetzungsbegleitung zwischen Lippmann Consulting (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern schließt der Auftragnehmer nicht auf Grundlage dieser AGB.
(2) Für offene Veranstaltungen mit Einzelanmeldung, etwa die Claude Masterclass, gelten vorrangig die dort veröffentlichten Teilnahmebedingungen.
(3) Vertragspartner ist Lippmann Consulting, Inhaber Veit Lippmann, Altwachwitz 10B, 01326 Dresden, E-Mail kontakt@lippmann-consulting.de oder anfrage@lippmanntraining.de, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE242651527. Lippmann Training ist eine Marke von Lippmann Consulting.
(4) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind bis zu dem darin genannten Datum gültig.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt, zum Beispiel per E-Mail oder durch Unterschrift unter dem Angebot.
(3) Inhalt, Umfang, Termin, Ort und Vergütung der Leistung ergeben sich aus dem Angebot. Beschreibungen auf der Webseite oder in Werbematerialien sind keine Zusage eines bestimmten Ergebnisses.
§ 3 Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt Trainings, Workshops und Vorträge zu Künstlicher Intelligenz sowie Beratung und Begleitung bei der Einführung von KI-Werkzeugen und Automatisierungen. Die Leistungen werden in Präsenz beim Auftraggeber, an einem vereinbarten Ort oder online erbracht.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Über die Umsetzung von Empfehlungen entscheidet der Auftraggeber.
(3) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Aussagen zu rechtlichen Themen, etwa zur KI-Verordnung oder zum Datenschutz, sind allgemeine fachliche Einordnungen und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
(4) Ist im Angebot die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses vereinbart, zum Beispiel einer eingerichteten Automatisierung, gilt Werkvertragsrecht. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung in Textform an und weist dabei auf die Folge nach Satz 4 hin. Der Auftraggeber prüft das Ergebnis innerhalb von zehn Werktagen. Das Ergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(5) Automatisierungen nutzen in der Regel Dienste von Drittanbietern. Der Auftragnehmer schuldet die Funktion zum Zeitpunkt der Abnahme. Spätere Änderungen, Preisänderungen oder Ausfälle dieser Dienste liegen nicht in seiner Verantwortung. Nutzungsentgelte für diese Dienste trägt der Auftraggeber. Spätere Anpassungen werden gesondert vergütet, soweit keine Betreuung vereinbart ist.
(6) Der Auftragnehmer darf geeignete Trainer oder Fachleute als Unterauftragnehmer einsetzen. Leistungen, die im Angebot ausdrücklich Veit Lippmann persönlich zugeordnet sind, erbringt er selbst; eine Vertretung ist dann nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung der Unterauftragnehmer verantwortlich.
(7) Der Auftragnehmer kann bei Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Er prüft die Ergebnisse fachlich und bleibt für sie verantwortlich. Personenbezogene Daten des Auftraggebers gibt er nur in Werkzeuge ein, mit deren Anbietern ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung besteht.
§ 4 Trainings, Workshops und Vorträge
(1) Die im Angebot genannte Teilnehmerzahl ist die Obergrenze für die Durchführung. Der Auftraggeber kann angemeldete Teilnehmende ohne Mehrkosten durch andere Personen ersetzen.
(2) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin ab, gilt, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist: Bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag ist die Absage kostenfrei. Bei späterer Absage schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich nicht angefallener Reise- und Sachkosten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Betrag geschuldet ist, insbesondere weil der Auftragnehmer weitere Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz etwas erworben oder dies böswillig unterlassen hat. Die Absage erfolgt in Textform, maßgeblich ist ihr Zugang.
(3) Kann die Veranstaltung wegen Erkrankung der Ansprechperson oder eines erheblichen Teils der Teilnehmenden oder aus einem vergleichbaren, nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht stattfinden und teilt der Auftraggeber dies vor Beginn in Textform mit, erhält er statt der Folge nach Absatz 2 Satz 2 einmalig einen Ersatztermin. Die Parteien vereinbaren ihn binnen vier Wochen nach der Mitteilung in Textform. Kommt keine Einigung zustande, schlägt der Auftragnehmer drei Termine innerhalb von sechs Monaten nach dem ursprünglichen Termin vor; wählt der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Vorschläge, gilt der erste vorgeschlagene Termin als vereinbart. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer mit den Vorschlägen hin. Der Ersatztermin kann nicht kostenfrei abgesagt oder verschoben werden. Findet er aus Gründen im Bereich des Auftraggebers nicht statt, gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Kann der Auftragnehmer einen Termin wegen Krankheit, höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnehmen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und bietet einen Ersatztermin an. Nimmt der Auftraggeber keinen Ersatztermin an, erstattet der Auftragnehmer bereits gezahlte Vergütung für die ausgefallene Leistung. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 8.
(5) Bei Online-Durchführung sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Teilnehmenden über eine stabile Internetverbindung und ein geeignetes Endgerät verfügen und das vereinbarte Videokonferenz-Werkzeug nutzen können.
(6) Ton- und Bildaufzeichnungen, Mitschnitte und automatische Transkriptionen, auch durch KI-Assistenten in Videokonferenzen, sind nur mit vorheriger Zustimmung aller Beteiligten zulässig. Das gilt für beide Parteien.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit, was für die Leistung nötig ist, insbesondere Informationen, Ansprechpartner, bei Präsenzterminen in seinen Räumen einen geeigneten Raum mit Projektionsmöglichkeit und Internetzugang sowie die vereinbarten Zugänge zu Systemen und KI-Werkzeugen.
(2) Vor Arbeiten des Auftragnehmers an seinen Systemen sichert der Auftraggeber seine Daten.
(3) Erbringt der Auftraggeber eine Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig, weist der Auftragnehmer ihn in Textform darauf hin. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Nachgewiesenen Mehraufwand kann der Auftragnehmer zu den im Angebot genannten Stundensätzen berechnen, fehlen solche, in angemessener Höhe.
(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er Daten, die er dem Auftragnehmer oder in Übungen KI-Werkzeugen zur Verfügung stellt, rechtmäßig verwenden darf.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Reisekosten und sonstige Auslagen werden nur berechnet, soweit sie im Angebot vereinbart sind.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer die Rechnung nach Durchführung der Leistung. Bei Leistungen über mehrere Termine kann er nach den einzelnen Terminen abrechnen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertrag, insbesondere wegen Mängeln oder nicht vollständig erbrachter Leistung.
§ 7 Unterlagen und Nutzungsrechte
(1) Urheber- und sonstige Schutzrechte an Schulungsunterlagen, Präsentationen, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber erhält mit Übergabe ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Recht, die überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse für interne Zwecke seiner Organisation zu nutzen. Veröffentlichung, Verkauf oder Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer das Nutzungsrecht nach erfolgloser Fristsetzung widerrufen.
(3) Liefert der Auftragnehmer Entwürfe für die Organisation des Auftraggebers, etwa den Entwurf einer KI-Richtlinie, darf der Auftraggeber sie bearbeiten, zur Prüfung an seine Berater, einen externen Datenschutzbeauftragten, eine Kanzlei, den Betriebs- oder Personalrat weitergeben und die freigegebene Fassung innerhalb seiner Organisation veröffentlichen. Prüfung und Freigabe der endgültigen Fassung liegen beim Auftraggeber.
(4) An eigens für den Auftraggeber eingerichteten Automatisierungen und Konfigurationen erhält der Auftraggeber mit Übergabe ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht, sie in seiner Organisation zu nutzen, zu ändern und durch Dritte ändern zu lassen. Für Werkzeuge, Programmbausteine und Dienste von Drittanbietern gelten deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
(5) Allgemeines Fachwissen, Methoden und Vorgehensweisen darf der Auftragnehmer weiterhin für andere Auftraggeber nutzen.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist zusätzlich auf 125.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Ist bei einem Vorhaben ein höheres Risiko absehbar, vereinbaren die Parteien auf Wunsch des Auftraggebers im Angebot eine höhere Summe.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(5) Ansprüche wegen Mängeln eines Werks verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(7) Der Auftragnehmer unterhält eine Vermögensschaden- und Berufshaftpflichtversicherung.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulich sind. Dies gilt auch für fünf Jahre nach Ende des Vertrags.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet eingesetzte Unterauftragnehmer entsprechend.
(4) Nach Abschluss des Auftrags löscht der Auftragnehmer überlassene Zugangsdaten oder gibt sie zurück.
§ 10 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Kontaktdaten der Ansprechpartner des Auftraggebers, die Angaben aus der geschäftlichen Korrespondenz und, bei Trainings, die für Durchführung und Teilnahmebescheinigungen nötigen Angaben der Teilnehmenden. Er führt diese Daten in einem eigenen Kundenverwaltungssystem, das er auf einem Server in einem Rechenzentrum in Deutschland betreibt.
(2) Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse an der Abwicklung und Nachbetreuung des Auftrags (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), soweit der Auftraggeber selbst eine natürliche Person ist, zusätzlich die Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), und für gesetzliche Aufbewahrungspflichten Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
(3) Einzelheiten, auch zu eingesetzten Dienstleistern, enthält die Datenschutzerklärung unter lippmanntraining.de/datenschutz.
(4) Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, schließen die Parteien vorher einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Mündlich getroffene Absprachen bleiben wirksam.
(2) Geänderte AGB gelten nur für Verträge, die nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber geschlossen werden.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der im Angebot vereinbarte Ort, sonst Dresden.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
